Sprechstundenbedarf

Gerne erarbeiten unsere MitarbeiterInnen ein individuelles Angebot für Sie und nehmen Ihre Bestellungen entgegen.

Im Rahmen der Sprechstundenbedarfs-Vereinbarung ist der Verordnungsrahmen des Sprechstundenbedarfs (SSB) zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt. Als Sprechstundenbedarf gelten nur solche Artikel, die ihrer Art nach bei mehr als einem Berechtigten im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung angewendet werden oder die zur Sofortbehandlung erforderlich sind. Das können zum Beispiel Tupfer, Pflaster oder Desinfektionsmittel sein.

Der Sprechstundenbedarf ist grundsätzlich kalendervierteljährlich als Ersatz für zulässig verbrauchte Artikel zu beziehen und unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu verordnen. Die zu Beginn der vertragsärztlichen Tätigkeit erforderliche Beschaffung der Grundausstattung darf nicht als Sprechstundenbedarf verordnet werden.

Die erstmalige Verordnung von Sprechstundenbedarf darf erst zum Ende des ersten Abrechnungsquartals als Ersatzbeschaffung der in diesem Quartal verbrauchten Mittel vorgenommen werden. Die Verordnung des Sprechstundenbedarfs erfolgt zu Lasten der SSB abwickelnden Stelle. Die Abrechnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte wird ab 01.01.2016 durch die Gesellschaft für Statistik im Gesundheitswesen mbH (GFS) durchgeführt.

Übersicht der als Sprechstundenbedarf zulässigen Artikel im Bereich der KV Nordrhein, Stand 1.1.2016

Unsere Produkte u. a.

Infusion / Injektion

Kanülen, Infusionslösungen

Laborbedarf

Verbrauchsmaterial (Holzmundspatel, Wattestäbchen)

Verbandstoffe

Verbandmittel, Wundverschluss, Gipsverbände

Instrumente

Hautstanzen und Küretten